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29.09.2015

bpa Arbeitgeberverband Newsticker Nr. 2/2015

Zum 01.10.2015 tritt „zweite Stufe“ des Pflegemindestlohns in Kraft

Die neue Pflegemindestlohverordnung (zweite PflegeArbbV) sieht vor, dass ab dem 01.10.2015 unter bestimmten Voraussetzungen auch diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf Entlohnung in Höhe des Pflegemindestlohns haben, die in nicht-pflegerischen Bereichen von Pflegeeinrichtungen arbeiten (Verwaltung, Haustechnik, Küche, hauswirtschaftliche Versorgung, Gebäude-reinigung, Empfang, Garten, Wäscherei, Logistik) und dabei in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Pflegebedürftigen tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig sind.