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Arbeitsrecht
Beantwortung der wichtigsten Fragen im Arbeitsrecht -
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Eine moderne Tarifpolitik für die Sozial- und Pflegebranche -
Arbeitspolitik
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bpa Arbeitgeberverband
Beratung ist das beste Konzept
Pflegemindestlohn
Pflegemindestlohn steigt auf über 14 Euro
Am 5. Februar 2022 hat die fünfte Pflegekommission, in der der bpa Arbeitgeberverband Mitglied war, folgende Empfehlungen beschlossen.
Die 5. Pflegearbeitsbedingungenverordnung soll eine Laufzeit vom 1.5.2022 bis 31.01.2024 haben. Am 1.5.2022 starten die Mindestlöhne mit den Werten, die die 4. Pflegearbeitsbedingungenverordnung zuletzt zum 1.4.2022 erhöht hat.
Dabei werden folgende drei Erhöhungsschritte ab dem 1.9.2022 für drei Lohngruppen empfohlen:
Der Mindestlohn für qualifizierte Pflegehilfskräfte setzt neben dem formalen Abschluss einer mindestens 1-jährigen Ausbildung in der Pflege des Weiteren voraus, dass eine entsprechende qualifizierte Tätigkeit auch tatsächlich durchgeführt wird. Grundlage dafür, ob beide Voraussetzungen vorliegen, bilden die „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3), dort insbesondere Nummer 2. sowie Nummer 1. Buchstabe g).
Die von der qualifizierten Pflegehilfskraft durchzuführenden Tätigkeiten umfassen danach insbesondere die Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen (insbesondere Kontrolle von Vitalzeichen, Medikamentengabe, subkutane Injektionen, Inhalationen, Einreibungen, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen) unter Anleitung und Überwachung von Pflegefachkräften.
Pflegefachkräfte sind unter Bezugnahme auf das Pflegeberufegesetz definiert.
Die Regelungen zu den Bereitschaftsdienstzeiten sowie der Rufbereitschaft bleiben unverändert.
Urlaub
Zusätzlich zum gesetzlichen Urlaubsanspruch erhalten Pflegekräfte bei einer 5-Tage-Woche weitere sieben Urlaubstage für das Jahr 2022 bzw. jeweils neun Urlaubstage für die Jahre 2023 und 2024.
Damit steigt der Mindesturlaub von derzeit 26 Tage auf zunächst 27 Tage und ab 2023 auf 29 Tage.
Für Arbeitgeber, die jetzt schon mindestens 27 Urlaubstage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 32,4 Urlaubstage bei einer 6-Tage-Woche gewähren, entsteht der Anspruch auf Mehrurlaub dann nicht. Das gilt für dieses Jahr insbesondere für Anwender der bpa-AVR.