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Arbeitsrecht
Beantwortung der wichtigsten Fragen im Arbeitsrecht -
Tarifpolitik
Eine moderne Tarifpolitik für die Sozial- und Pflegebranche -
Arbeitspolitik
Überregulierungen vermeiden -
bpa Arbeitgeberverband
Beratung ist das beste Konzept
Stellungnahme des bpa Arbeitgeberverbandes Stellungnahme zu den Änderungsanträgen zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG)
Grundsätzliche Überlegungen
Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen zur Kopplung von Versorgungsverträgen für Pflegeeinrichtungen an eine tarifliche Entlohnung sowie die sich aus der Neuregelung des § 72 Absätze 3a bis 3f Sozialgesetzbuch XI (SGB) ergebene Folgeregelung in § 82c SGB XI zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen bei entsprechender Entlohnung nach Tarif sind mit der heißen Nadel gestrickt und umgehen alle bekannten und angewandten tarifrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen, z.B. Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG).
Tarifverträge werden hier zum Standard gesetzt, ohne dass die Maßstäbe des Standards begründet werden. Im AEntG beispielsweise müssen erstreckte Tarifverträge immerhin im öffentlichen Interesse sein und damit gewisse Repräsentativitätserfordernisse erfüllen. Ohne eine Begründung ist ein solcher Gesetzesvorstoß willkürlich und lädt geradezu zu regionalen gerichtlichen Auseinandersetzungen gegen die existenzgefährdende Gesetzgebung ein.
Wenn der Gesetzgeber Tarifabschlüssen in einer Branche, in der der gewerkschaftliche Organisationsgrad von Pflegekräften gegen Null geht, eine solch überragende Rolle einräumt, dann ist das nichts anderes als eine einseitige Parteinahme zugunsten von Gewerkschaften bzw. deren Funktionären. D.h. im Umkehrschluss, Gewerkschaften müssen sich zukünftig nicht mehr um Mitglieder bemühen, um eine gewisse Wirkmächtigkeit zu erreichen. Sie werden zum reinen Funktionärsverband ohne Verankerung bei den Beschäftigten einer Branche. Denn sie können im Zweifel auf Unterstützung des Staates hoffen. Die Prinzipien der Tarifautonomie, die immerhin Eingang in unsere Verfassung erhalten haben, werden damit aufgegeben. Wenn solche Regelungen regelmäßig Gesetzeskraft erlangen, dann braucht es zukünftig keine unabhängigen Tarifparteien mehr, wie wir sie kennen. Sie dienen dann lediglich als Feigenblatt für eine staatlich gestützte gewerkschaftliche Lohnsetzung.
Der bpa Arbeitgeberverband e.V. lehnt die vorgesehenen Änderungen des § 72 und § 82c SGB XI daher ab. Sie sind für unsere Unternehmen existenzgefährdend, können Lohnentwicklungen abbremsen und sind rechtlich in höchstem Maße zweifelhaft. Als Arbeitgeberverband, der mit beiden Füßen fest auf dem Boden unseres Grundgesetzes steht, werden wir unseren Mitgliedern mit einem derart weit gehenden Eingriff in deren Handlungs- und Gestaltungsfreiheiten selbstverständlich bei möglichen rechtlichen Auseinandersetzungen zur Seite stehen.
Zusammenfassung
Die im Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eines „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ geplanten Änderungen des § 72 SGB XI sowie des § 82c SGB XI lehnt der bpa Arbeitgeberverband e.V. vollumfänglich ab.
Der bpa Arbeitgeberverband e.V. unterstützt höhere Löhne für Pflegekräfte. Für höhere Löhne braucht es aber keinen Tariflohnzwang, sondern eine gesicherte Refinanzierung. Bei dieser Refinanzierung dürfen nicht nur einzelne Gehälter mit einbezogen werden, sondern es müssen betriebliche Risiken und ein unternehmerisches Wagnis berücksichtigt werden (hierzu verweisen wir im Einzelnen auf die ausführliche Stellungnahme des bpa e.V.). Die in den Änderungsanträgen vorgesehene Koppelung von Versorgungsverträgen an eine tarifliche Entlohnung lehnt der bpa Arbeitgeberverband e.V. entschieden ab. Sie gefährdet die privaten Pflegeeinrichtungen in ihrer Existenz, weil damit unternehmerisches Handeln in der Pflege weitgehend unmöglich wird.
Ein konstitutives Tariftreuekriterium, wie es der Entwurf in § 72 Absatz 3a SGB XI vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Arbeitsvertragsfreiheit (Art. 12 GG) und die negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 Absatz 3 GG) dar. Neben verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken, tangiert sie außerdem die unternehmerische Freiheit und die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit.
Denn selbst wenn die einzelne Einrichtung, die sich grundrechtskonform entschieden hat, keinen Tarifvertrag abzuschließen, nicht gezwungen wird, einen solchen abzuschließen, so soll sie doch gezwungen werden, die Abschlüsse von Dritten gegen sich gelten zu lassen.
Während einzelne landesrechtliche Tariftreueregelungen gerade noch verfassungskonform erscheinen mögen, weil die Auftragnehmer nicht gezwungen sind, für einen öffentlichen Auftraggeber ihre Leistungen zu erbringen, ist diese Grenze hier eindeutig überschritten. Ohne Versorgungsverträge können Pflegebetriebe kaum existieren. Deshalb halten wir ein solches Tariftreuekriterium, das die Existenz von Betrieben gefährdet, wenn sie keinen Tarifvertrag abschließen beziehungsweise sich keinem Tarifvertrag unterwerfen, für verfassungswidrig.
Der Gesetzentwurf umgeht sämtliche gesetzlichen und von der Rechtsprechung definierten Vorgaben zur einseitigen, staatlichen Tarifsetzung. Sowohl die Arbeitgeber wie auch die Gewerkschaften werden zum einen einer eigenständigen Tarifpolitik für ihre Mitglieder beraubt, zum anderen dient der Abschluss von Tarifverträgen dann nicht mehr vorrangig der Regelung von eigenen Arbeitsbedingungen, sondern dem Existenzerhalt der Pflegeeinrichtung. Mit autonomer Gestaltung der eigenen Arbeitsbedingungen nach Art. 9 Absatz 3 GG und dem danach notwendigen „Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit“ (BAG 4.6.2008 – 4 AZR 419/07 – AP TVG § 3 Nr. 38) hat das nichts zu tun – es ist vielmehr „Tarifpolitik im Staatsauftrag“1.
Es bestehen gravierende Bedenken gegen die Regelungen in § 72 Absatz 3c SGB XI des Entwurfs, die Verfahrens- und Prüfgrundsätze für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen in Form von Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen festzulegen. Das Erfordernis einer Prüfung der materiellen Voraussetzungen eines Tarifvertrages findet weder im Gesetzesentwurf noch in dessen Begründung Berücksichtigung. Die Erfüllung von Mindeststandards an beispielsweise die Repräsentativität des Tarifvertrages in der Region oder das Vorliegen eines öffentlichen Interesses werden durch den Gesetzgeber nicht beachtet. Keinesfalls darf die Neuregelung in § 72 Absatz 3c SGB XI dazu führen, dass eine Prüfung dieser materiellen Voraussetzungen entfällt und dies dazu führt, dass ein Tarifvertrag, der nur von einer Minderheit der Arbeitgeber geschlossen wurde, für alle Träger in der Pflege – sei es regional oder bundesweit – verbindlich wird.
Bereits heute sind die Pflegeeinrichtungen extrem reguliert – insbesondere die Personalmenge, deren Qualifikation sowie die Höhe der Pflegesätze und Vergütung sind festgelegt. Werden jetzt noch die einzelnen Gehälter festgeschrieben und zu durchlaufenden Posten ohne Berücksichtigung der betrieblichen Risiken und des unternehmerischen Wagnisses, sind die Pflegunternehmen gefährdet, weil damit unternehmerisches Handeln in der Pflege weitgehend unmöglich wird.
Im Gesetzentwurf findet sich kein einziger Hinweis zur verlässlichen Berücksichtigung eines notwendigen unternehmerischen Zuschlags bei den Entgeltverhandlungen. Die Personalkosten machen bei Pflegeeinrichtungen und -diensten im Schnitt über 70 Prozent aus. Unsere Träger haften persönlich für den Erfolg ihres Unternehmens, aber selbstverständlich auch für jeden Misserfolg. Wenn politisch so tief in die Finanzierung eingegriffen wird, dann müssen zumindest auch verlässliche Aussagen zur angemessenen Berücksichtigung der unternehmerischen Risiken und des unternehmerischen Wagnisses getroffen werden. Wer A sagt, kann doch bei B nicht einfach schweigen.
Es kommt auf höhere Löhne an – nicht auf eine höhere Tarifbindung!
Unsere Stellungnahme finden Sie hier.