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Stellungnahme zur Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit „Klarstellungen zum Verfahren zur Entlohnung nach Tarif in der Langzeitpflege"

Grundsätzliche Überlegungen

Bereits in unserer Stellungnahme zu den Änderungsanträgen zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 7. Mai sowie vom 4. Juni 2021 kritisierten wir, dass die Kopplung von Versorgungsverträgen für Pflegeeinrichtungen an eine tarifliche Entlohnung sowie die sich aus der (Neu-)Regelung des § 72 Absätze 3a bis 3f Sozialgesetzbuch XI (SGB) ergebene Folgeregelung in § 82c SGB XI zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen bei entsprechender Entlohnung nach Tarif mit der heißen Nadel gestrickt sind und alle bekannten und angewandten tarifrechtlichen Regelungen in anderen Gesetzen, z.B. Tarifvertragsgesetz (TVG), Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) umgehen.

Die nunmehr – neun Monate (!) nach der Verabschiedung des GVWG – folgenden Klarstellungen zum Verfahren der Entlohnung nach Tarif bekannt gemachte Formulierungshilfe bestätigt diese Einschätzung.

Zusammenfassung

Der zur Stellungnahme vorliegende Entwurf ist ein Eingeständnis in die mangelnde Praktikabilität und Umsetzungsklarheit der §§ 72, 82c SGB XI im Rahmen des GVWG. Es wird nun ein Versuch unternommen, die Mängel des GVWG zu beheben. Selbst wenn mit der Ergänzung des § 72 Absatz 3 b SGB XI und der Einführung der Orientierung am regional üblichen Entgeltniveau als Voraussetzung für die zukünftige Zulassung als Pflegeeinrichtung, die erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die ursprüngliche Tariftreueregelung teilweise aufgenommen werden, bleiben die wesentlichen Einschränkungen der Grundrechte aus unserer Sicht bestehen. Das sind beispielsweise Verstöße gegen Artikel 12 und Artikel 3 Grundgesetz (GG). Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit in seiner Entwurfsbegründung darauf hinweist, dass maßgebliche und fachlich erforderliche Informationen nicht oder nicht vollständig dem Ministerium bekannt sind, ist es vor diesem Hintergrund den Pflegeeinrichtungen nicht zumutbar, bis zum 01.09.2022 die gesetzlich vorgegebenen Entgeltstrukturen umzusetzen, ohne ihre wirtschaftliche Existenz zu gefährden.

Der bpa Arbeitgeberverband e.V. fordert daher dringend, die Einführung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 72 Absätze 3a – e SGB XI und der damit einhergehenden 4 Regelungen zur Wirtschaftlichkeit von Personalaufwendungen in § 82c SGB XI, zu verschieben. Logisch wäre eine Verschiebung um 1 Jahr auf den 1. September 2023.

Die Zeit wird benötigt, um die von den tarifgebundenen Unternehmen gemeldeten Regelungen zur Entlohnung plausibel zu erfassen und für alle Pflegeeinrichtungen umsetzbar und nachvollziehbar veröffentlichen zu können. Des Weiteren ist es für eine sachgerechte und faire Umsetzung erforderlich und geboten, dass alle Pflegeeinrichtungen Zugang zu den Regelungen und Entgelttabellen von regional anwendbaren Tarifwerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen haben. Dies ist derzeit nicht der Fall und wird nach derzeitigem Stand mit den vorgeschlagenen Änderungen voraussichtlich auch nicht bis zum 1.9.2022 gelingen.

Unsere Stellungnahme finden Sie hier.