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Arbeitsrechtspolitik

Arbeitsrechtspolitik: Überregulierungen vermeiden

In Deutschland findet Arbeitspolitik traditionell ganz überwiegend als Arbeitnehmerschutzpolitik statt. Niemand will heute noch infrage stellen, dass die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit, das Recht auf bezahlten Urlaub, Diskriminierungsverbote und der allgemeine oder besondere Kündigungsschutz für Arbeitnehmer wichtige soziale Errungenschaften sind, die es insgesamt zu verteidigen gilt.

Wie so oft muss aber im Bereich der Arbeitspolitik kritisch hinterfragt werden, ob es immer Sache des Gesetzgebers sein muss, tätig zu werden, oder ob es nicht ganze Bereiche gibt, die besser unreguliert geblieben wären bzw. durch die Tarifpartner viel besser hätten geregelt werden können.

Ein Beispiel dafür ist die Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 durch das Mindestlohngesetz (MiLOG). Die Mitglieder des bpa Arbeitgeberverbands sind davon auf ganz besondere Weise betroffen, die außerhalb der Pflegebranche kaum bekannt ist.

Mindestlöhne sind für die Pflegebranche nichts Neues. Bereits seit 2010 existiert der branchenbezogene Pflegemindestlohn. Zwar gehen die Regelungen bezüglich des Pflegemindestlohns den Regelungen des MiLoG vor. Das bedeutet aber nicht, dass die Pflegebranche nicht unter die Regelungen des MiLoG fiele. Im Gegenteil: die Einführung des Pflegemindestlohns hat dazu geführt, dass innerhalb der Pflegebranche zwei verschiedene Mindestlöhne Anwendung finden, was zu zahlreichen Unsicherheiten, einem hohen Maß an Mehrarbeit und nicht zuletzt zu nicht erklärbaren Widersprüchen führt.

Das Nebeneinander zweier verschiedener Mindestlohnsysteme in der Pflegebranche zwingt die Unternehmen zunächst dazu, bei zahlreichen Arbeitnehmern genau abzugrenzen, welche Art von Mindestlohn geschuldet wird, bzw. welche sonstigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind. Diese Abgrenzung fällt zunehmend schwer und ist wegen der unterschiedlichen Höhe der verschiedenen Mindestlöhne mit großen Unsicherheiten verbunden. Dazu kommt, dass sich die Regelungen für beide Mindestlöhne gerade in solchen Bereichen wie verstetigte Monatslöhne und Bereitschaftsdienste diametral unterscheiden, sodass Arbeitgeber in der Pflegebranche bei ihrem Personal teilweise vollkommen unterschiedliche Systeme anwenden müssen.

Die darüber hinaus existierenden offenen Rechtsfragen im Hinblick auf das MiLoG zeigen, dass dieses Gesetz an verschiedenen Stellen ganz offensichtlich mit heißer Nadel gestrickt wurde, was wiederum zu der Frage führt, ob der Gesetzgeber sich hier nicht besser hätte zurückhalten sollen. Das bisher gewachsene System von Branchenmindestlöhnen hat sich trotz aller Unzulänglichkeiten grundsätzlich bewährt. Die Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns als Auffangnetz für Arbeitnehmer, die nicht von den Branchenmindestlöhnen profitieren, erscheint vor diesem Hintergrund politisch unnötig. Hier hätte der Gesetzgeber besser den Tarifparteien das Feld überlassen sollen.

Der bpa Arbeitgeberverband tritt daher entschieden für den Schutz von Arbeitnehmern und deren soziale Sicherheit ein. Jedoch vertritt der bpa Arbeitgeberverband die Position, dass der Gesetzgeber sich in solchen Bereichen zurückhalten soll, die besser von den Tarifparteien geregelt werden können, wobei eine Nichtregelung durch die Tarifparteien oftmals auch aus gutem Grund erfolgt.